FG München - Gerichtsbescheid vom 16.10.2000
7 K 1181/99
Normen:
DBA-Italien Art. 9; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 8a;
Fundstellen:
EFG 2001, 312
GmbHR 2001, 482

Fremdkapital i. S. des § 8a KStG: Einbeziehung kurzfristigen Fremdkapitals, kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, Einbeziehung von Krediten eines Dritten

FG München, Gerichtsbescheid vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 7 K 1181/99

DRsp Nr. 2001/8952

Fremdkapital i. S. des § 8a KStG : Einbeziehung kurzfristigen Fremdkapitals, kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, Einbeziehung von Krediten eines Dritten

1. § 8a KStG ist nicht auf Vergütungen für langfristiges Fremdkapital beschränkt. Auch ein kurzfristig gewährter Kontokorrentkredit fällt unter den Fremdkapitalbegriff des § 8a KStG. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. 2. Eine Berichtigung des Gewinns eines deutschen Unternehmens zugunsten der deutschen Besteuerung nach § 8a KStG, wenn sich das andere Unternehmen in Italien befindet, wird in Art. 9 DBA-Italien gebilligt. Diese Regelung beinhaltet nicht eine Sperrwirkung für andere als die in Art. 9 DBA-Italien genannten Unternehmen oder Personen. 3. Die Gewinnkorrektur nach deutschem Steuerrecht kann unter Umständen mit der Herstellung der Ausschüttungsbelastung einhergehen. Das Recht zur Gewinnkorrektur schließt auch diese Rechtsfolge ein. 4. In den Anwendungsbereich des § 8a KStG werden auch Kredite eines Dritten einbezogen, sofern sie von dem (wesentlich beteiligten) Anteilseigner abgesichert sind.

Normenkette:

DBA-Italien Art. 9; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 8a;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Zinsaufwendungen der Klägerin gemäß § 8 a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.