FG München vom 30.07.1997
7 V 2262/97
Fundstellen:
EFG 1998, 67

Fremdkapitalbegriff i.S. des § 8 a KStG

FG München, vom 30.07.1997 - Aktenzeichen 7 V 2262/97

DRsp Nr. 2001/3002

Fremdkapitalbegriff i.S. des § 8 a KStG

Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach lediglich Waren- oder Lieferantenkredite bis zu einer Laufzeit von grundsätzlich sechs Monaten und Identität zwischen Lieferant und Kreditgeber nicht unter den Begriff des Fremdkapitals i.S. des § 8 a KStG fallen, ist ernstlich zweifelhaft.

Gründe:

Streitig ist die Auslegung des Begriffs des Fremdkapitals im Sinne des § 8 a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Wegen des Sachverhalts und der gestellten Anträge wird auf die Akten sowie die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist begründet.

Bei der im Streitfall gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts können sich auch daraus ergeben, dass bisher eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten - für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bedeutsamen - Rechtsfrage nicht vorliegt und im Fachschrifttum von namhaften Autoren in der Frage eine für die Antragstellerin günstige Auffassung, vertreten wird (in diesem Sinne vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Oktober 1989 - IV B 149/88 -, BStBl II 1990, 71). Dies ist hier der Fall.