BFH - Beschluss vom 16.11.2005
IX B 159/05
Normen:
AO § 42 ; EigZulG § 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 924
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3055/04

Fremdvergleich

BFH, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen IX B 159/05

DRsp Nr. 2006/7331

Fremdvergleich

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Grundsätze des Fremdvergleichs auch bei privaten Vorgängen, für die eine steuerliche Begünstigung beansprucht wird, Anwendung finden. Auch hier besteht infolge der innerhalb der Familie typischerweise fehlenden Interessengegensätze die Gefahr des Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

Normenkette:

AO § 42 ; EigZulG § 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es ist schon zweifelhaft, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit in Gestalt einer konkreten Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wurde eine erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) nicht aufgezeigt.