Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es ist schon zweifelhaft, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit in Gestalt einer konkreten Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wurde eine erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) nicht aufgezeigt.
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