BFH - Beschluß vom 12.01.2001
IX B 116/00
Normen:
EStG §§ 12, 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 778

Fremdvergleich bei Mietverhältnissen

BFH, Beschluß vom 12.01.2001 - Aktenzeichen IX B 116/00

DRsp Nr. 2001/4771

Fremdvergleich bei Mietverhältnissen

1. An die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es um den Fremdvergleich bei Mietverhältnissen geht. 2. Im Rahmen des Fremdvergleichs können auch Tatsachen außerhalb der Streitjahre berücksichtigt werden, soweit sie für die Streitjahre von Bedeutung waren.

Normenkette:

EStG §§ 12, 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig vorgetragen und damit nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, 1760) dargelegt.