BFH - Beschluss vom 09.03.2004
X B 141/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 955
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 573/00

Fremdvergleich: Transfer von Werten zwischen nahen Angehörigen über eine KapG

BFH, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen X B 141/03

DRsp Nr. 2004/5934

Fremdvergleich: Transfer von Werten zwischen nahen Angehörigen über eine KapG

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Fremdvergleich nicht nur beim Transfer von Werten unmittelbar zwischen nahen Angehörigen vorzunehmen ist, sondern auch bei Wertbewegungen, an denen die nahen Angehörigen nur mittelbar - über ihre Beteiligung an der KapG - beteiligt sind.2. Im Rahmen des danach erforderlichen Fremdvergleichs ist zu prüfen, ob auch ein fremder Dritter den von dem Angehörigen zu Gunsten der KapG geleisteten Beitrag erbracht hätte.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2003 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats des Finanzgerichts (FG) ausweislich des Protokolls den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird. Aus der FG-Akte ist ersichtlich, dass das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats des FG am 25. Juni 2003 übergeben worden ist. Ausgefertigt und versendet wurde das Urteil nach Aktenlage am 14. August 2003; am 19. August 2003 ist es dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zugestellt worden. Mit dem Urteil ist die Klage der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1995 bis 1997 abgewiesen worden.