FG Niedersachsen - Urteil vom 07.03.2012
9 K 180/09
Normen:
EStG § 21;

Fremdvermietete Ferienwohnung: Überschusserzielungsabsicht auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 9 K 180/09

DRsp Nr. 2012/9898

Fremdvermietete Ferienwohnung: Überschusserzielungsabsicht auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung

Die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung überschreitet nur ausnahmsweise die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung. Zum Vorliegen der Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen - selbst bei Werbungskostenüberschüssen über lange Zeiträume - beabsichtigen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Wird eine Ferienwohnung allenfalls 2-3 Wochen im Jahr selbst genutzt, im übrigen aber fremdvermietet, wobei die ortsüblichen Vermietungstage erreicht werden, so ist die Überschusserzielungsabsicht zu unterstellen.

Normenkette:

EStG § 21;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung in den Streitjahren 1997 - 2006.

Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben mit Vertrag vom 27. November 1997 eine Ferienwohnung in Kühlungsborn. Die Wohnung befindet sich in einem Wohnkomplex mit mehreren weiteren Ferienwohnungen. Nach umfangreichen Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten wurde die Wohnung im Dezember 1998 bezugsfertig. Die erstmalige Vermietung erfolgte im Jahr 1999.