Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1977 IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760; vom 3. Juni 1980 VII B 40/79, BFHE 131, 149; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnr. 56, m.w.N.). Der Senat läßt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung dem Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.) entspricht. Jedenfalls sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgetragenen Argumente offenkundig nicht von einem solchen sachlichen Gewicht, daß ihre Überprüfung in einem Revisionsverfahren notwendig wäre.
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