FG Niedersachsen - Urteil vom 01.08.2012
4 K 342/11
Normen:
AO § 163;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 565

Frist für Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 4 K 342/11

DRsp Nr. 2012/20925

Frist für Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Zu den Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Frist für einen Billigkeitsantrag folgt nicht, dass es für dessen Stellung keinerlei zeitliche Grenze gibt. Auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nur möglich, wenn der Antrag nicht unverhältnismäßig spät gestellt wird.

Normenkette:

AO § 163;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) hat.