FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.05.2007
1 K 634/03
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 3 S. 3, 2 § 69 § 70 § 71 ;

Frist für den Erlass des Haftungsbescheides bei Haftung für hinterzogene Steuern

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 1 K 634/03

DRsp Nr. 2007/13357

Frist für den Erlass des Haftungsbescheides bei Haftung für hinterzogene Steuern

Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides beträgt vier Jahre. Sie verlängert sich nach dem klaren Wortlaut des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO nicht, wenn zwar Steuern hinterzogen wurden, der Haftungsbescheid aber allein auf § 69 AO, nicht hingegen auf §§ 70 oder 71 AO gestützt wird.

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 3 S. 3, 2 § 69 § 70 § 71 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für Steuerschulden einer GmbH streitig.

Der Kläger errichtete gemeinsam mit dem Gesellschafter W. mit notarieller Urkunde vom 10. Mai 1990 die ... GmbH (nachfolgend GmbH genannt), am selben Tag wurden er sowie der Mitgesellschafter W. zu gleichrangigen Geschäftsführern der GmbH bestellt. Die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichtes ... erfolgte am 29. Mai 1990.

Die GmbH geriet ab Mitte Juli 1997 durch größere Forderungsausfälle in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, deren Resultat am 23. Januar 1998 ein Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die beiden Geschäftsführer war.