OLG Hamm - Beschluss vom 04.08.2016
34 U 254/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 247/14

Frist für den Erlass eines HinweisbeschlussesPflichten des Anlageberaters bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer KommanditbeteiligungPflicht zum Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB

OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 34 U 254/15

DRsp Nr. 2017/8505

Frist für den Erlass eines Hinweisbeschlusses Pflichten des Anlageberaters bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Kommanditbeteiligung Pflicht zum Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB

Der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB ist durch die Erläuterung der Vorschrift im Emissionsprospekt genügt. Das gilt insbesondere dann, wenn auch noch ein Hinweis enthalten ist, dass die Ausschüttungen teilweise planmäßig aus der Liquidität und zudem als Darlehen erfolgen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

1. 2. 3. 4. 5. 6.