OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.2016
34 U 254/15
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 247/14

Frist für den Erlass eines HinweisbeschlussesPflichten des Anlageberaters bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer KommanditbeteiligungPflicht zum Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 34 U 254/15

DRsp Nr. 2017/8506

Frist für den Erlass eines Hinweisbeschlusses Pflichten des Anlageberaters bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Kommanditbeteiligung Pflicht zum Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB

1. Die Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden. 2. Der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB ist durch die Erläuterung der Vorschrift im Emissionsprospekt genügt. Das gilt insbesondere dann, wenn auch noch ein Hinweis enthalten ist, dass die Ausschüttungen teilweise planmäßig aus der Liquidität und zudem als Darlehen erfolgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 247/14) vom 11.09.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 20.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 04.08.2016 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Berufungsklägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: