FG Hamburg - Beschluss vom 02.05.2007
4 K 12/07
Normen:
FGO § 152 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1797

Frist für die Abwendung der Vollstreckung einer Geldforderung nach § 152 FGO durch freiwillige Leistung

FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 4 K 12/07

DRsp Nr. 2007/13326

Frist für die Abwendung der Vollstreckung einer Geldforderung nach § 152 FGO durch freiwillige Leistung

Der Gläubiger muss dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit geben, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Die Länge der dem Vollstreckungsschuldner einzuräumenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Normenkette:

FGO § 152 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 20.9.2006 (4 K 115/06) den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von DM 916.890,28 zu zahlen. Dieser Zahlungsverpflichtung kam der Antragsgegner in der Folgezeit in der Weise nach, dass er gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.10.2006 die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem von der Antragstellerin angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 23.2.2000 erklärte; mit diesem Rückforderungsbescheid verlangte der Antragsgegner von der Antragstellerin Ausfuhrerstattung in Höhe von rund 1 Mio. DM zurück.