I. Auf die Berufung des Nebenintervenienten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 10.07.2008 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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