1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Transportunternehmen. Er zog Vorsteuern aus Reisekosten ab, die er seinen Fahrern im Streitjahr 1992 erstattet hatte.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerfestsetzung für 1992 und kürzte die erwähnten Vorsteuerbeträge um 50 v.H. Diese Beurteilung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten entsprach einer Verständigung für die Vorjahre 1989 bis 1991. Dabei waren die Beteiligten davon ausgegangen, daß die angestellten Fahrer in diesem Umfang eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz gehabt hätten, weil sie an diesem Ort durchschnittlich mindestens vier Stunden wöchentlich oder an mindestens 40 Tagen im Kalenderjahr jeweils vier Stunden eine nicht witterungs- oder saisonbedingte fahreruntypische oder ortsgebundene Tätigkeit ausgeübt hätten.
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