FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2024
9 K 9191/23
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Lohnsteuer-Haftungs- und Nachforderungsbescheid

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 9 K 9191/23

DRsp Nr. 2024/6517

Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Lohnsteuer-Haftungs- und Nachforderungsbescheid

Die Angabe in einer Rechtsbehelfsbelehrung, dass eine Klage zum Finanzgericht gegebenenfalls auch als elektronisches Dokument eingereicht werden könne und dass die Voraussetzungen zu einer elektronischen Einreichung der Klageschrift in § 52 a FGO geregelt seien, durfte der Verfahrensbevollmächtigte nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass er den Klageschriftsatz abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52 d FGO auch postalisch oder per Telefax beim Finanzgericht einreichen durfte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Klage.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2018 bis 2021 eine Shisha-Bar in C..., B...-straße. Im Zeitraum 1. August bis 8. Dezember 2022 führte der Beklagte in dem Betrieb eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Aufgrund der Ergebnisse der Außenprüfung erließ der Beklagte am 26. Mai 2023 einen u. a. auf § 42d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - gestützten Lohnsteuer-Haftungs- und Nachforderungsbescheid über insgesamt 46 446,40 EUR.