FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2013
14 K 3036/12
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 47;

Frist für die Wiedereinsetzung in die Klagefrist bei isoliert gestelltem Antrag auf PKH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 14 K 3036/12

DRsp Nr. 2014/2019

Frist für die Wiedereinsetzung in die Klagefrist bei isoliert gestelltem Antrag auf PKH

1. Wird dem isoliert gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH stattgegeben, muss der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des PKH-Beschlusses Klage erheben, sonst ist die Klage verfristet. 2. Ein Rechtsanwalt kann sich nicht auf seine Unkenntnis und fehlende Erfahrung vor dem FG berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH und deren Folgen grundsätzlich selbst kundig machen muss. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten. 3. Wird ein dem Antrag auf PKH als Anlage beigefügter Klageantrag ausdrücklich als Entwurf bezeichnet, handelt es sich um einen isolirten PKH-Antrag und nicht um eine bedingte Klageerhebung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 47;

Tatbestand