ArbG Mainz, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1728/17
Frist zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger TäuschungVoraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger TäuschungGebot fairen Verhandelns als vertragliche NebenpflichtKein Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung bei AufhebungsvertragKein Präventionsverfahren vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Menschen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 301/18
DRsp Nr. 2019/6890
Frist zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger TäuschungVoraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger TäuschungGebot "fairen Verhandelns" als vertragliche NebenpflichtKein Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung bei AufhebungsvertragKein Präventionsverfahren vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Menschen
1. Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Hierfür ist der Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung maßgeblich.2. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Dazu reicht es nicht aus, dass sich der Erklärungsgegner in einer psychisch erschwerten Situation befindet.3. Wird dem Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine ausreichende Bedenkzeit gewährt und wird er über die möglichen sozialrechtlichen Folgen aufgeklärt, ist das Gebot "fairen Verhandelns" gewahrt.
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