Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerden wird von der Wiedergabe des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Die Beschwerden sind unbegründet.
1. Soweit das Finanzgericht (FG) die Klagen wegen Einkommensteuer 1988 bis 1990 als unzulässig abgewiesen hat (Az. des FG VI 212-214/98), hat es seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet sei, sondern darauf, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch die auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzungen nicht in seinen Rechten verletzt werde.
Die Rüge des Klägers, das FG sei verfahrensfehlerhaft von einer unzureichenden Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ausgegangen, geht somit hinsichtlich der Streitjahre 1988 bis 1990 ins Leere.
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