BFH - Beschluß vom 23.03.2001
IV B 122/00; IV B 123/00; IV B 124/00; IV B 125/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1136

Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

BFH, Beschluß vom 23.03.2001 - Aktenzeichen IV B 122/00; IV B 123/00; IV B 124/00; IV B 125/00

DRsp Nr. 2001/9184

Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

1. Hebt das FG eine zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 2 gesetzte Frist später wieder auf, entfällt lediglich die ausschließende Wirkung der Frist. 2. Soweit § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO die Fristsetzung vorschreibt, um den Kl. auf die Ergänzungsbedürftigkeit seiner Klage hinzuweisen, bleibt die Wirkung der einmal gesetzten Frist bestehen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerden wird von der Wiedergabe des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Die Beschwerden sind unbegründet.

1. Soweit das Finanzgericht (FG) die Klagen wegen Einkommensteuer 1988 bis 1990 als unzulässig abgewiesen hat (Az. des FG VI 212-214/98), hat es seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet sei, sondern darauf, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch die auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzungen nicht in seinen Rechten verletzt werde.

Die Rüge des Klägers, das FG sei verfahrensfehlerhaft von einer unzureichenden Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ausgegangen, geht somit hinsichtlich der Streitjahre 1988 bis 1990 ins Leere.