FG Hamburg - Urteil vom 21.06.2005
III 271/04
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; AO § 110 ;

Frist zur Durchführung der Antragsveranlagung

FG Hamburg, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen III 271/04

DRsp Nr. 2005/19504

Frist zur Durchführung der Antragsveranlagung

Bei der zweijährigen Frist zur Durchführung einer Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; AO § 110 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 10.09.2001 beim Beklagten die Verlängerung der Frist zur Abgabe ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1999 bis zum 30.11.2001. Mit Schreiben des Beklagten vom 20.09.2001 wurde der Fristverlängerung zugestimmt. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass eine weitere Fristverlängerung nicht in Frage komme.

Unter dem 18.02.2002 wurde der Klägerin ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass sie nicht bis zum 11. März 2002 die ESt-Erklärung 1999 einreichen würde. Gegen die Zwangsgeldandrohung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2003 Einspruch.