FG Köln - Urteil vom 26.06.2003
10 K 2397/02
Normen:
AO § 122 Abs. 5 ; AO § 366 Satz 2 ; FGO § 47 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1357

Fristbeginn bei der Anfechtungsklage

FG Köln, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 10 K 2397/02

DRsp Nr. 2003/13976

Fristbeginn bei der Anfechtungsklage

1. Als letztes Mittel der Bekanntgabe ist eine öffentliche Zustellung zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem Empfänger ein Schriftstück in anderer Weise zu übermitteln. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung aller in Frage kommenden Erkenntnismittel. 2. Dabei ist das Verlangen einer Anfrage nach Polen an einen Ehegatten nach der Anschrift des von ihm getrennt lebenden anderen Ehegatten als unmäßig anzusehen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5 ; AO § 366 Satz 2 ; FGO § 47 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im formellen Bereich die Zulässigkeit der Klage und im materiellen Bereich streitig, ob der Kläger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes war.

Der Beklagte erließ aufgrund einer Betriebsprüfung gegenüber dem Kläger erstmalige Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995, da er davon ausging, dass der Kläger und nicht dessen Ehefrau Unternehmer gewesen sei. In diesen Bescheiden ließ er insbesondere die von der Ehefrau geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht mehr zum Abzug zu, da die Eingangsrechnungen nicht auf den Namen des Klägers, sondern auf den Namen seiner Ehefrau lauteten.