Die Klägerin betreibt ein Maschinenbauunternehmen zur Herstellung von ...-Anlagen ... Im Jahre 2003 hatte sie einem Kunden in der S den Maschinenprototyp einer ...-Anlage zur Erprobung zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Erprobungszeit wurde die Maschine im November 2005 von der Klägerin aus der S zurückgeholt. Zu diesem Zweck war die Maschine noch in der S zerlegt worden. Für die Rückholung bediente sich die Klägerin eines Grenzspediteurs und schaltete vor Ort in Hamburg die Spedition A - Zolldeklarantin - für die Durchführung der erforderlichen zollrechtlichen Formalitäten ein. Die Überführung der Maschine lief wie folgt ab:
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