FG Hamburg - Urteil vom 08.10.2008
4 K 60/07
Normen:
ZK Art. 49; ZK Art. 50; ZK Art. 212 a; ZK Art. 204 Abs. 1;

Fristen bei summarischer Anmeldung

FG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 60/07

DRsp Nr. 2009/1582

Fristen bei summarischer Anmeldung

Zur Frage der offensichtlichen Fahrlässigkeit bei Überschreitung der Fristen bei summarischer Anmeldung.

Normenkette:

ZK Art. 49; ZK Art. 50; ZK Art. 212 a; ZK Art. 204 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Maschinenbauunternehmen zur Herstellung von ...-Anlagen ... Im Jahre 2003 hatte sie einem Kunden in der S den Maschinenprototyp einer ...-Anlage zur Erprobung zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Erprobungszeit wurde die Maschine im November 2005 von der Klägerin aus der S zurückgeholt. Zu diesem Zweck war die Maschine noch in der S zerlegt worden. Für die Rückholung bediente sich die Klägerin eines Grenzspediteurs und schaltete vor Ort in Hamburg die Spedition A - Zolldeklarantin - für die Durchführung der erforderlichen zollrechtlichen Formalitäten ein. Die Überführung der Maschine lief wie folgt ab: