FG München - Beschluss vom 17.06.2020
7 V 949/20
Normen:
AO § 110 Abs. 1;

Fristgerechte Einlegung des Einspruchs gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Anspruch auf Wiedereinsetzung in versäumte Einspruchsfrist wegen Krankheit

FG München, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 7 V 949/20

DRsp Nr. 2020/14059

Fristgerechte Einlegung des Einspruchs gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Anspruch auf Wiedereinsetzung in versäumte Einspruchsfrist wegen Krankheit

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist im Klageverfahren, ob die Antragstellerin fristgerecht Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erhoben hat.

Mit Bescheid vom 22. November 2019 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind S, geboren am 04.08.1997, ab dem Monat Oktober 2017 aufgehoben. Zugleich wurde das für diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 4.476 € zurückgefordert. Die Aufhebung der Festsetzung wurde damit begründet, dass die Studienbescheinigungen ab dem Wintersemester 2017/18 nicht vorgelegt worden seien und daher nicht festgestellt werden könne, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.