FG Münster - Urteil vom 30.03.2017
13 K 3907/15 Kg
Normen:
FGO § 54 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Fristgerechte Erhebung einer Klage im Rahmen eines Kindergeldverfahrens

FG Münster, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 13 K 3907/15 Kg

DRsp Nr. 2018/4362

Fristgerechte Erhebung einer Klage im Rahmen eines Kindergeldverfahrens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 54 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er hatte ab August 2011 einen Wohnsitz im Inland in C. und seit August 2014 in D.. Er stellte am 04.09.2012 einen Antrag auf Kindergeld für seine Töchter E., geboren am ...1993, und F., geboren am ...2004. Die Beklagte lehnte den Kindergeldantrag mit Verfügung vom 30.04.2013 ab. Den hiergegen von dem Kläger am 13.05.2013 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2015 als unbegründet zurück. Auf der Einspruchsentscheidung ist vermerkt: "abgesandt am 06.11.2015".

Der Kläger hat am 10.12.2015 Klage erhoben.

Im Laufe des Klageverfahrens stellte die Beklagte unstreitig, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für die Tochter E. für den Zeitraum von August 2011 bis April 2013 und für die Tochter F. für den Zeitraum von August 2011 bis November 2015 vorliegen. Jedoch sei die Klage unzulässig, da sie nicht fristgemäß erhoben worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung gemäß § 56 der () nicht bekannt seien.