Streitig ist, ob dem Kläger für die Streitjahre der Abzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 1 EStG zusteht.
Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Die Ehefrau des Klägers erwarb im Jahr 1988 das Anwesen in der ... Der Kläger und seine Familie bewohnten die Dachgeschosswohnung; die anderen Wohnungen wurden vermietet. Ab 1988 wurde bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger antragsgemäß der Abzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 6.680 DM gewährt.
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