Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde, bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt werden kann.
Die Kläger wurden mit Bescheid vom 27.11.2000 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt; die Einkommensteuer 1998 wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 518.784 DM festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 16.04.2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 263.521,37 € (entspricht 515.402 DM) herab.
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