FG Nürnberg - Urteil vom 10.09.2009
6 K 461/08
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1;

Fristgerechte Klageerhebung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 461/08

DRsp Nr. 2010/3089

Fristgerechte Klageerhebung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Klagefrist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, § 47 Abs. 1 FGO. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde, bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt werden kann.

Die Kläger wurden mit Bescheid vom 27.11.2000 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt; die Einkommensteuer 1998 wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 518.784 DM festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 16.04.2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 263.521,37 € (entspricht 515.402 DM) herab.