FG München - Urteil vom 08.03.2001
6 K 1389/99
Normen:
AO (1977) § 108 Abs.1; AO (1977) § 110 Abs. 2 ; AO (1977) § 121 Abs. 1 ; AO (1977) § 121 Abs. 2 Ziffer 2; AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 126 Abs. 3 Satz 1; AO (1977) § 126 Abs. 3 Satz 2; AO (1977) § 355 Abs. 1 Satz1; AO (1977) § 358 ;

fristgerechter Einspruch; Wiedereinsetzung wegen fehlender Begründung des Verwaltungsaktes; Frist für Wiedereinsetzungsantrag;

FG München, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 1389/99

DRsp Nr. 2001/8795

fristgerechter Einspruch; Wiedereinsetzung wegen fehlender Begründung des Verwaltungsaktes; Frist für Wiedereinsetzungsantrag;

Ein Verwaltungsakt bedarf nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 dann keiner Begründung, wenn dem Steuerpflichtigen durch einen früheren Schriftwechsel mit dem Finanzamt, die abweichende Rechtsauffassung des Finanzamtes bekannt ist und die Abweichung von der Erklärung des Steuerpflichtigen sich aus dieser Rechtsauffassung ergibt.

Normenkette:

AO (1977) § 108 Abs.1; AO (1977) § 110 Abs. 2 ; AO (1977) § 121 Abs. 1 ; AO (1977) § 121 Abs. 2 Ziffer 2; AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 126 Abs. 3 Satz 1; AO (1977) § 126 Abs. 3 Satz 2; AO (1977) § 355 Abs. 1 Satz1; AO (1977) § 358 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Höhe des Gewinns eines Gewerbebetriebes des Klägers im Jahr 1995.

Der Kläger setzte in seiner Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuerbesteuerung für das Jahr 1995 vom 31. Oktober 1996 einen Gewinn seines Gewerbebetriebes in Höhe von 38.858 DM an.

Im Rahmen der Gewinnermittlung ging er von einem Geschäftswert in Höhe von 186.000 DM aus. Als AfA für 1995 ermittelte er, ausgehend von einer fünfjährigen Nutzungsdauer, 37.200 DM.