I.
Streitig ist die Höhe des Gewinns eines Gewerbebetriebes des Klägers im Jahr 1995.
Der Kläger setzte in seiner Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuerbesteuerung für das Jahr 1995 vom 31. Oktober 1996 einen Gewinn seines Gewerbebetriebes in Höhe von 38.858 DM an.
Im Rahmen der Gewinnermittlung ging er von einem Geschäftswert in Höhe von 186.000 DM aus. Als AfA für 1995 ermittelte er, ausgehend von einer fünfjährigen Nutzungsdauer, 37.200 DM.
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