OLG München - Endurteil vom 10.10.2018
7 U 860/18
Normen:
BGB § 13; BGB § 14; BGB § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 355 Abs. 2; GenG § 17 Abs. 2; GenG § 65 Abs. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2753
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 12069/17

Fristlose Kündigung der Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter

OLG München, Endurteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 7 U 860/18

DRsp Nr. 2018/16590

Fristlose Kündigung der Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners in einer Wohnungsgenossenschaft im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners nur dann fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn dem Insolvenzschuldner ein weiterer Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dies ist bei monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 50 EUR und monatlichen Einnahmen von mehr als 1.100 EUR nicht der Fall.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.02.2018, Az. 34 O 12069/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 14; BGB § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 355 Abs. 2; GenG § 17 Abs. 2; GenG § 65 Abs. 3;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Feststellung der Beendigung einer Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners in der Beklagten.

1. 2. 3.