BFH - Urteil vom 18.05.1999
I R 103/97
Normen:
AO § 364b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 2

Fristsetzung gem. § 364b AO

BFH, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen I R 103/97

DRsp Nr. 2001/13428

Fristsetzung gem. § 364b AO

1. Hat das FA im Einspruchsverfahren Erklärungen oder Beweismittel gem. § 364 b Abs. 2 Satz 1 AO nicht unberücksichtigt gelassen und im anschließenden Klageverfahren unter Hinweis auf § 364 b Abs. 2 Satz 1 AO eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits durch Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheid ablehnt, wird die Einspruchsentscheidung dadurch nicht nachträglich rechtswidrig. 2. Das gilt auch dann, wenn die Festsetzung fehlerhaft gewesen wäre.

Normenkette:

AO § 364b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 2