BFH - Beschluß vom 23.04.1999
I B 120/98
Normen:
FGO §§ 76 79b ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1360

Fristsetzung gem. § 79 b FGO

BFH, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen I B 120/98

DRsp Nr. 1999/8324

Fristsetzung gem. § 79 b FGO

Hat das FG Beweismittel gem. § 79 b Abs. 3 FGO zurückgewiesen, liegt keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO vor.

Normenkette:

FGO §§ 76 79b ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin). daß sie die Rüge. das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt. in einer dem Gesetz entsprechenden Form dargelegt hat. Die Klägerin verkennt aber. daß das FG seine Sachaufklärungspflicht (Heranziehung der Akten .... Einholung eines Sachverständigengutachtens) nicht verletzt hat. Dies ergibt sich aus § 79b FGO.