BFH - Urteil vom 24.05.2000
VI R 182/99
Normen:
FGO § 79b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1481

Fristsetzung nach § 79 b FGO

BFH, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen VI R 182/99

DRsp Nr. 2000/7622

Fristsetzung nach § 79 b FGO

1. Eine Aufforderung zur Vorlage von Steuererklärungen ist von § 79 b Abs. 2 FGO nicht gedeckt. 2. Denn eine Steuererklärung ist mehr als bloßer Tatsachenvortrag zu "bestimmten" Vorgängen, sondern eine Verfahrenshandlung, die eine Wissenserklärung über die in der Steuererklärung aufgeführten Tatsachen und zugleich rechtliche Schlussfolgerungen des Stpfl. enthält. 3. Die Anforderung von Steuererklärungen ist nicht Sache des Gerichts.

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) einen Beweisantrag auf der Grundlage von § 79b Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückweisen durfte.

Da die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 1994 keine Steuererklärung abgegeben hatten, wurden die Besteuerungsgrundlagen vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) geschätzt. Das FA setzte die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die dieser als Geschäftsführer einer GmbH erzielte, mit 62 370 DM und die der Klägerin mit 10 506 DM an. Außerdem wurde jeweils der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.