BFH - Beschluss vom 13.08.2004
V B 20/04
Normen:
FGO § 79b § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1669
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 853/03

Fristsetzung nach § 79b FGO

BFH, Beschluss vom 13.08.2004 - Aktenzeichen V B 20/04

DRsp Nr. 2004/15840

Fristsetzung nach § 79b FGO

Nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kl. eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Diese Befugnisse stehen auch dem Einzelrichter zu, auf den der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 FGO übertragen worden ist.

Normenkette:

FGO § 79b § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft in Liquidation.

Sie erwarb im Jahre 1999 den Mandantenstamm einer anderen Gesellschaft (A). Hierüber erhielt sie eine Rechnung eines Herrn X vom 25. August 1999, in der Umsatzsteuer in Höhe von 35 200 DM gesondert ausgewiesen war. Herr X soll den Kundenstamm aus der Konkursmasse der A erworben und dann an die Klägerin veräußert haben.

Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Klägerin und beim Veräußerer kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Überzeugung, dass eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) vorgelegen habe.

Außerdem teilte der Prüfer dem FA mit, der Veräußerer habe den Steuerausweis in der Rechnung nach eigenen Angaben und "in der entsprechenden Voranmeldung" berichtigt.