BFH - Beschluss vom 23.06.2003
III B 111/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 79b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1434

Fristsetzung zur Angabe von Tatsachen; Aufforderung zur Vorlage der Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen III B 111/02

DRsp Nr. 2003/11465

Fristsetzung zur Angabe von Tatsachen; Aufforderung zur Vorlage der Steuererklärung

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch § 79 b Abs. 2 FGO nicht gedeckt ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 79b Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch § 79b Abs. 2 FGO nicht gedeckt ist. Eine wirksame Fristsetzung i.S. des § 79b Abs. 2 FGO liegt in diesen Fällen nicht vor und ist deshalb auch nicht geeignet, die Präklusionsfolgen des § 79b Abs. 3 FGO zu begründen (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 182/99, BFH/NV 2000, 1481, m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegen daher nicht vor. Einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage durch den BFH bedarf es nicht.