Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass eine Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch § 79b Abs. 2 FGO nicht gedeckt ist. Eine wirksame Fristsetzung i.S. des § 79b Abs. 2 FGO liegt in diesen Fällen nicht vor und ist deshalb auch nicht geeignet, die Präklusionsfolgen des § 79b Abs. 3 FGO zu begründen (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 182/99, BFH/NV 2000, 1481, m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegen daher nicht vor. Einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage durch den BFH bedarf es nicht.
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