FG Bremen - Urteil vom 26.09.2000
200366K 2
Normen:
AO 1977 § 109 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 149 Abs. 2 Satz 1; FGO § 102 ;

Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung eines Steuerberaters; Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung

FG Bremen, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 200366K 2

DRsp Nr. 2001/1481

Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung eines Steuerberaters; Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung

1. Ein Steuerberater kann -ebenso wie andere Steuerpflichtige- individuelle Gründe für eine Fristverlängerung geltend machen, mit denen das FA sich im Fall der Ablehnung in seiner Ermessensentscheidung auseinandersetzen muss. 2. Hat ein Steuerberater seinen Antrag auf Fristverländerung für die Abgabe seiner persönlichen Steuererklärung formularmäßig zusammen mit den Fristverlängerungsanträgen beim FA eingereicht, die sich auf seine Mandanten bezogen und als Begründung nur pauschal seine in seiner Praxis zur Zeit bestehende Arbeitsüberlastung angegeben und auch im Einspruchsverfahren keine Gründe für die beantragte Fristverlängerung benannt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA sich zur Begründung der Ermessensentscheidung in der Einspruchsentscheidung wesentlich mit der Frage befasst hat, ob die gemeinsamen Erlasse der obersten Finanzbehörden über die Steuererklärungsfristen auch für die Abgabe der persönlichen Steuererklärungen der Steuerberater gelten, ohne auf persönliche Umstände des Steuerberaters einzugehen.