FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2001
6 K 493/97
Normen:
AO (1977) § 149 Abs. 2 ; AO (1977) § 109 Abs. 1 ; AO (1977) § 5 ; AO (1977) § 135 ; AO (1977) § 323 Abs. 1 ; AO (1977) § 328 ;

Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater; Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung mit Zwangsmitteln

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 493/97

DRsp Nr. 2001/8696

Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater; Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung mit Zwangsmitteln

1. Die Frist zur Einreichung einer Steuererklärung kann rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen in der Form von Verspätungszuschlägen bestehen zu lassen. 2. Allgemeine Arbeitsüberlastung eines Steuerberaters durch den Ausfall von Mitarbeitern und durch Fehler der Finanzverwaltung gegenüber anderen Steuerpflichtigen sind durch die allgemeinen Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung zur Fristverlängerung für steuerberatende Berufe bereits ausreichend berücksichtigt. Die Mehrbelastung durch die Verkomplizierung des Steuerrechts, durch Änderung der Rechtsprechung usw. darf nicht dazu führen, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen immer weiter hinauszuschieben. Hier kann nur Abhilfe durch eigene Maßnahmen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe geschaffen werden, wie z.B. durch zusätzliche Einstellungen oder Verzicht auf die Übernahme von Mandanten. 3. Ein Steuerberater, der in der Vergangenheit mehrfach Steuererklärungen verspätet abgegeben hat und sich seit Jahren auf bestehende Personalengpässe beruft, muss gesteigerte Anstrengungen zum Abbau der Rückstände unternehmen.