FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 02.06.2005
VI 260/03
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4a, Nr. 8 ;

Fristversäumnis bei Antragsveranlagung und Voraussetzungen der Amtsveranlagung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 02.06.2005 - Aktenzeichen VI 260/03

DRsp Nr. 2005/12150

Fristversäumnis bei Antragsveranlagung und Voraussetzungen der Amtsveranlagung

Negative freiberufliche Einkünfte neben Arbeitslohn lösen keine Veranlagung von Amtswegen aus.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4a, Nr. 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung vorliegen.

Der Kläger ist von Beruf Betriebswirt und war im Streitjahr nichtselbstständig in Kiel tätig. Im Folgejahr übte er ab dem 01.05.2001 eine selbstständige Tätigkeit in Hamburg aus. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr reichte der Kläger durch seinen steuerlichen Bevollmächtigen am 15.01.2003 beim Beklagten ein. Neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erklärte der Kläger vorweg entstandene Betriebsausgaben in Höhe von 4.566,27 DM. Mit Bescheid vom 26.02.2003 lehnte der Beklagte die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ab, weil die dafür laufende Ausschlussfrist am 31.12.2002 abgelaufen sei. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 28.03.2003, der mangels Begründung mit Einspruchsentscheidung vom 04.07.2003 zurück gewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die Klage vom 07.08.2003.