BFH - Urteil vom 30.07.2009
VI R 56/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 2; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 486/05

Fristversäumnis beruhend auf einer vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Fehlorganisation des Kanzleibetriebs; Anforderungen an den Sachvortrag hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen VI R 56/08

DRsp Nr. 2009/23862

Fristversäumnis beruhend auf einer vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Fehlorganisation des Kanzleibetriebs; Anforderungen an den Sachvortrag hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 2; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Klageverfahren gegen einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid ist streitig, ob wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Omnibus- und Taxiunternehmen sowie ein Reisebüro. Im Anschluss an eine bei ihm durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) auf Grundlage der dort getroffenen Feststellungen einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid.