FG Hamburg - Urteil vom 02.08.2006
5 K 30/06
Normen:
AO § 80 § 122 Abs. 1 S. 3 § 129 ; FGO § 47 § 56 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Fristversäumnis durch Steuerberater in Sozietät, der den Verlust seiner Zulassung nicht offengelegt hat

FG Hamburg, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 5 K 30/06

DRsp Nr. 2007/770

Fristversäumnis durch Steuerberater in Sozietät, der den Verlust seiner Zulassung nicht offengelegt hat

Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist dem Kläger die Fristversäumnis durch die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft auch dann zuzurechnen, wenn für diese als ausgewiesener Vertreter ein (Schein-)"Steuerberater" aufgetreten ist, der den Verlust seiner Zulassung nicht offengelegt hat.

Normenkette:

AO § 80 § 122 Abs. 1 S. 3 § 129 ; FGO § 47 § 56 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren ist.

Materiell-rechtlich geht es darum, ob im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2002 zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen sowie von der Klägerin vorgenommene Einzahlungen als Privateinlagen zu behandeln und die Einkommen- und Umsatzsteuerfestsetzung für 2002 entsprechend anzupassen sind.

I.

1. Die Klägerin betreibt im ... Einkaufszentrum in Hamburg eine Salat- und Saftbar.

2. Die Gewinnermittlung der Klägerin nach § 4 Abs. 3 () für das Jahr 2002 sowie die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2002 wurden von dem Steuerberater B erstellt. Beide Steuererklärungen einschließlich Gewinnermittlung gingen am 21. Juli 2003 beim FA ein (Einkommensteuer-Akte -ESt-A- Bl. 5 ff; Umsatzsteuer-Akte -USt-A- Bl. 1 f).