BFH - Beschluss vom 11.05.2009
II S 4/09 (PKH)
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 16 Abs. 3; FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 2;

Fristversäumnis wegen Einreichung einer Klageschrift beim Bundesfinanzhof unter Missachtung des Vertretungszwangs

BFH, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen II S 4/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/15240

Fristversäumnis wegen Einreichung einer Klageschrift beim Bundesfinanzhof unter Missachtung des Vertretungszwangs

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 16 Abs. 3; FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Antragsteller, ein Diplom-Betriebswirt, eine Herabsetzung der für die Abgabe des Meistgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bestandskräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer begehrt hatte, mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nach § 16 Abs. 3 GrEStG lägen nicht vor. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (§ 55 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) versehene Urteil wurde dem Antragsteller am 22. Dezember 2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Den vom Antragsteller unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hatte das FG bereits zuvor wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.