FG Köln - Urteil vom 23.05.2017
1 K 1637/14
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2018, 824
EFG 2017, 1736
NJW 2017, 9

Fristwahrender Antrag auf einkommenssteuerrechtliche Veranlagung auch bei Abgabe an unzuständiges Finanzamt

FG Köln, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 1 K 1637/14

DRsp Nr. 2017/15286

Fristwahrender Antrag auf einkommenssteuerrechtliche Veranlagung auch bei Abgabe an unzuständiges Finanzamt

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18.02.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2014 wird der Beklagte verpflichtet, die Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fristwahrend durch Einwurf bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt gestellt wurde.