Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2018 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 29. November 2016 vereinbarten Befristung zum Ablauf des 02. August 2017 geendet hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 29. November 2016 mit Ablauf des 02. August 2017 sein Ende gefunden hat.
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