BFH - Urteil vom 30.06.2011
V R 18/10
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10040/07

Führen der Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz; Berücksichtigung von Verzehrvorrichtungen als Dienstleistungselement, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden

BFH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen V R 18/10

DRsp Nr. 2011/14820

Führen der Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz; Berücksichtigung von Verzehrvorrichtungen als Dienstleistungselement, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden

1. Verzehrvorrichtungen dürfen nur als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden (Änderung der Rechtsprechung).2. Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten führt zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus dem Betrieb eines Imbissstandes dem Regelsteuersatz unterliegen.