OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.03.2018
4 A 480/14
Normen:
BauKaG NRW § 30 Abs. 1 Nr. 1; BauKaG NRW § 38 Abs. 2 S. 1 Buchst. b); IngG NRW § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5628/12

Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur in NRW durch Abschluss eines zweijährigen weiterbildenden technischen oder naturwissenschaftlichen Masterstudiums an einer deutschen Hochschule mit Masterprüfung; Eintragung als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW; Überprüfen der notierten Frist im Fristenkalender des Rechtsanwalts durch Vermerk und Festhalten der Rechtsmittelfrist in den Handakten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 4 A 480/14

DRsp Nr. 2018/5017

Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in NRW durch Abschluss eines zweijährigen weiterbildenden technischen oder naturwissenschaftlichen Masterstudiums an einer deutschen Hochschule mit Masterprüfung; Eintragung als freiwilliges Mitglied in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW; Überprüfen der notierten Frist im Fristenkalender des Rechtsanwalts durch Vermerk und Festhalten der Rechtsmittelfrist in den Handakten

1. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass das Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.2. In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht führen, wer nur ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden, aber nicht insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.1.2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.