BFH - Urteil vom 25.05.2011
IX R 83/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 3; EStG § 7;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5671/03

Führen der Inanspruchnahme der in § 7 EStG gesetzlich vorgesehenen (regulären oder erhöhten) AfA zu einem lediglich buchmäßigen und damit nicht wirtschaftlich erzielten unechten Verlust

BFH, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen IX R 83/06

DRsp Nr. 2011/14812

Führen der Inanspruchnahme der in § 7 EStG gesetzlich vorgesehenen (regulären oder erhöhten) AfA zu einem lediglich buchmäßigen und damit nicht wirtschaftlich erzielten unechten Verlust

NV: Unter den Begriff der "negativen Summen" in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. "echte" Verluste).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3; EStG § 7;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2001) neben positiven Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als Zahnarzt auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb. In den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind u.a. lineare und degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthalten; Sonderabschreibungen wurden demgegenüber nicht vorgenommen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) fest und erhöhte den gesondert festgestellten verbleibenden Verlustabzug um die nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 im Streitjahr nicht ausgleichsfähigen Verluste.