Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag.
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