FG Nürnberg - Urteil vom 25.10.2022
1 K 503/21
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Führen des vereinbarten Zinssatzes in einer Versorgungszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

FG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 1 K 503/21

DRsp Nr. 2023/5964

Führen des vereinbarten Zinssatzes in einer Versorgungszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Tenor

1.

Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014, sowie der Gewerbesteuermessbescheide 2013 und 2014 jeweils vom 14.03.2018 wird die Körperschaftsteuer 2013 auf xx €, die Körperschaftsteuer 2014 auf xx €, sowie der Gewerbesteuermessbetrag 2013 auf xx € und der Gewerbesteuermessbetrag 2014 auf xx € herabgesetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der vereinbarte Zinssatz in einer Versorgungszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.