FG Niedersachsen - Urteil vom 31.08.2005
2 K 306/03
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 ;

Fünftel-Regelung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers [Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung] - Fünftel-Regelung; Honorarnachzahlung; Freiberufler; Nachzahlung; kassenärztliche Vereinigung; mehrjährige Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 306/03

DRsp Nr. 2005/17520

Fünftel-Regelung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers [Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung] - Fünftel-Regelung; Honorarnachzahlung; Freiberufler; Nachzahlung; kassenärztliche Vereinigung; mehrjährige Tätigkeit

1. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit kommt eine begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG nur in Ausnahmefällen in Betracht. Denn bei einem Freiberufler ist es nicht ungewöhnlich, dass er für eine mehrjährige Tätigkeit entlohnt wird. 2. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die zusammengeballte Entlohnung eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Daran fehlt es regelmäßig, wenn ein Freiberufler ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält. 3. Hat die kassenärztliche Vereinigung einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten rechtswidrig - in den Jahren 1993 bis 1998 - erzielte Einnahmen für erbrachte Leistungen vorenthalten und diese erst in einem nachfolgenden Jahr in einer Summe ausgezahlt, so ist auf den Nachzahlungsbetrag die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anwendbar.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Honorarnachzahlungen, die der Kläger im Streitjahr 2001 für seine selbstständige Tätigkeit in den Vorjahren 1993 bis 1998 erhalten hat, nach § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte zu besteuern sind.