FG Köln - Urteil vom 19.06.2007
7 K 2270/06
Normen:
GG Art. 3 ; GG Art. 20 ; EStG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 136

Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG verfassungsgemäß

FG Köln, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 7 K 2270/06

DRsp Nr. 2007/22860

Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG verfassungsgemäß

1. Die Besteuerung von Abfindungszahlungen nach der sog. Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß. 2. Der durch die Fünftelregelung bewirkte Tarifverlauf führt nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen übermäßigen Besteuerung.

Normenkette:

GG Art. 3 ; GG Art. 20 ; EStG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besteuerung der Abfindungszahlung an den Kläger im Streitjahr 2000 auf der Grundlage des § 34 EStG i.d.F. Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 verfassungswidrig ist.

Der Kläger war Vorstandsmitglied der ... AG. Sein exemplarisch vorgelegter Anstellungsvertrag vom ... 1995 bestimmte u.a. in Absatz 6, dass der Vertrag am 31. Dezember 1998, im Falle der erneuten Bestellung zum Ablauf dieser Amtszeit enden sollte. Mit dem Ende der Tätigkeit sollte auch der Anstellungsvertrag erlöschen. In Absatz 7 war geregelt, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürften. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Bl. 295 ff. der FG-Akte). Die diesem Vertrag vorangehenden Verträge und der ihm folgende Vertrag waren - bis auf die eingesetzten Datumsangaben - gleich.