FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.07.2009
14 K 14254/08
Normen:
AO § 22 Abs. 1; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2; AO § 21 Abs. 1 S. 1; AO § 195; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 193; AO § 196; AO § 370; AO § 378;

Für den Erlass einer Prüfungsanordnung gegenüber einem vollbeendeten Einzelunternehmen zuständiges Finanzamt; Adressierung der Prüfungsanordnung; Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung für bereits verjährte Steuern

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 14 K 14254/08

DRsp Nr. 2010/6475

Für den Erlass einer Prüfungsanordnung gegenüber einem vollbeendeten Einzelunternehmen zuständiges Finanzamt; Adressierung der Prüfungsanordnung; Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung für bereits verjährte Steuern

1. Sollen die Betriebssteuern eines aufgegebenen und vollbeendeten Einzelunternehmens geprüft werden, ist das zum Zeitpunkt der Vollbeendigung für die Betriebssteuern des Einzelunternehmens zuständige Finanzamt für den Erlass der Prüfungsdanordnung zuständig. 2. Die Prüfungsanordnung ist auch dann an den Einzelunternehmer und nicht an eine von ihm gegründete GmbH zu richten, wenn diese GmbH zwar die restlichen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens (Einzelrechtsnachfolge) übernommen hat, aber nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens geworden ist. 3. Die Prüfungsanordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, dass die reguläre vierjährige Feststetzungsfrist für die zu prüfenden Betriebssteuern schon abgelaufen ist, wenn das Finanzamt Anhaltspunkte für das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. einer Steuerhinterziehung hat und deswegen u. U. die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zur Anwendung kommt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 22 Abs. 1; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2; AO § 21 Abs. 1 S. 1;