Strittig ist, ob die Kläger auf lange Sicht trotz hoher Finanzierungskosten mit positiven Überschüssen aus einer Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag rechnen können. Dies ist u.a. davon abhängig, ob der steuerpflichtige Ertragsanteil aus der Rente sich nach dem Lebensalter der Kläger oder nach dem Lebensalter ihrer Tochter richtet. Strittig ist außerdem die Einkünfteerzielungsabsicht aus einem Berlin-Darlehen.
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