FG München - Urteil vom 23.05.2007
9 K 4318/05
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ;

Für die Höhe der Sonderabschreibung maßgeblicher Stichtag der Stellung des Bauantrags; Abgrenzung Neuantrag oder Tektur

FG München, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 9 K 4318/05

DRsp Nr. 2007/15590

Für die Höhe der Sonderabschreibung maßgeblicher Stichtag der Stellung des Bauantrags; Abgrenzung Neuantrag oder Tektur

1. Behandelt die Baugenehmigungsbehörde einen Tekturplan zu einer bestehenden Baugenehmigung als neuen Bauantrag und erteilt sie demgemäß eine neue Baugenehmigung, ist für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3a EStG das Datum des Antrags maßgebend, aufgrund dessen die für die Errichtung des Gebäudes maßgebende Baugenehmigung erteilt wird. 2. Die Verteilung der Anschaffungskosten eines Gebäudes auf verschieden genutzte Gebäudeteile (Wohnzwecke und nicht Wohnzwecken dienend) erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzlächen, es sei denn diese Verteilung führt zu einem unangemessenen Ergebnis. Einzubeziehen sind auch die Kosten des Fahrstuhls unabhängig von der tatsächlichen Nutzung durch die Mieter.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: